Hygiene- und Verhaltensregeln für das Training ab dem 23.02.2021

Stand 22. Februar 2021

 

  1. Auf dem gesamten Gelände sowie den dazugehörigen Parkplätzen gilt eine Pflicht zum Tragen von Mund- und Nasenschutz zu jeder Zeit.
    Ausnahme sind nur Fahrerinnen und Fahrer, die einen Helm tragen und Kinder vor dem Grundschulalter.
  2. Auf dem Gelände dürfen die Teilnehmer keinen Kontakt mit anderen Teilnehmern oder Begleitpersonen haben.
  3. Jeder Teilnehmer darf maximal zwei Begleitpersonen aus dem eigenen Haushalt oder eine Begleitperson aus einem fremden Haushalt mitbringen.
  4. Jeder Teilnehmer muss sich mit seinen Kontaktdaten, sowie allen Begleitpersonen inkl. deren Kontaktdaten online anmelden.
  5. Personen, die Erkältungssymptome oder andere Coronasymptome aufweisen dürfen nicht auf das Gelände.
  6. Der Verzehr von Essen und Getränken ist nur am eigenen Fahrzeug und nur alleine oder mit den angemeldeten Begleitpersonen zulässig.
  7. Die gesamte Toilettenanlage darf immer nur von einer Person benutzt werden. Den Schlüssel erhaltet Ihr bei der Aufsicht,
    die Toilette ist nach der Nutzung zu Desinfizieren.
  8. Die Duschen dürfen nicht genutzt werden.

Hier der entsprechende Passus der Coronaschutzverordnung, welche ab dem 22.02.2021 gilt:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

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